Umrüstkataloge
Werden an einem Fahrzeug für Fahrsicherheit, Emissionsverhalten oder anderweitig zulassungsrechtlich relevante Änderungen vorgenommen, so ist die Betriebserlaubnis für dieses Fahrzeug bis zur Abnahme nach § 21 StVZO und Berichtigung der Fahrzeugpapiere erloschen und das Fahrzeug darf in diesem Zustand nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden.
Die Umrüstungskataloge geben darüber Aufschluß, welche Änderungen am Fahrzeug im Rahmen der Erteilung der ABE geprüft und freigegeben worden sind, so daß eine erfolgreiche Abnahme im Regelfall möglich ist.
Vor Änderungen am Fahrzeug, die die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs zum Erlöschen bringen, ist es stets empfehlenswert, Kontakt mit der Prüfstelle aufzunehmen, die die Änderung später abnehmen soll. So kann bereits im Vorfeld geklärt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen das Vorhaben positiv begutachtet werden kann und welche Kosten für die Abnahme zu erwarten sind. Dies gilt insbesondere für Fahrzeuge, bei denen eine Abnahme gemäß § 23 StVZO vorgenommen worden ist oder künftig geplant ist. |
Umrüstkatalog Dezember 1986 KTA-1412/1 |
|
|
Umrüstkatalog Dezember 1988 KTA-1412/3 |
|
|
Umrüstkatalog Mai 1990 KTA-1412/4 |
|
|
Umrüstkatalog August 1991 KTA-1412/5 |
|
|
Umrüstkatalog Juni 1994 KTA-1412/7 |
|
|
Umrüstkatalog Mai 1995 KTA-1412/8 |
|
|